Z03.6 ICD-10-GM

Beobachtung bei Verdacht auf toxische Wirkung von aufgenommenen Substanzen

endständig

Was bedeutet Z03.6?

Z03.6 steht in der ICD-10-GM 2026 für „Beobachtung bei Verdacht auf toxische Wirkung von aufgenommenen Substanzen“.

Dieser Eintrag ist eine Subkategorie. Der Kode ist endständig.

Amtliche Hinweise

Direkte Angaben stehen zuerst. Angaben aus übergeordneten Kodes folgen mit Quellenangabe und stammen ausschließlich aus der amtlichen ICD-Hierarchie.

Inklusiva

  • Beobachtung bei Verdacht auf: unerwünschte Nebenwirkung von Arzneimitteln

  • Beobachtung bei Verdacht auf: Vergiftung

Inklusiva aus übergeordneten Kodes

  • Aus Z03.-

    Personen mit vorhandenen, untersuchungsbedürftigen Symptomen oder Anzeichen für einen abnormen Zustand, die jedoch nach Untersuchung und Beobachtung nicht behandlungsbedürftig sind

Exklusiva aus übergeordneten Kodes

  • Aus Z03.-

    Z71: Person mit Furcht vor Krankheit, bei der keine Diagnose gestellt wird

Verwandte Diagnosen

Keine verwandten Diagnoseseiten verfügbar.

Alphabetische Einträge

  • Abklärung bei angeblichem Verdacht auf Selbstbeschädigung

    Z03.6

  • Abklärung bei angeblichem Verdacht auf Selbsttötung

    Z03.6

  • Abklärung bei angeblichem Verdacht auf Selbstvergiftung

    Z03.6

  • Abklärung bei unerwünschter Nebenwirkung eines Arzneimittels

    Z03.6

  • Abklärung der toxischen Wirkungen einer aufgenommenen Substanz

    Z03.6

Quelle und Version