S04.6 ICD-10-GM

Verletzung des N. vestibulocochlearis

endständig

Was bedeutet S04.6?

S04.6 steht in der ICD-10-GM 2026 für „Verletzung des N. vestibulocochlearis“.

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Amtliche Hinweise

Direkte Angaben stehen zuerst. Angaben aus übergeordneten Kodes folgen mit Quellenangabe und stammen ausschließlich aus der amtlichen ICD-Hierarchie.

Inklusiva

  • VIII. Hirnnerv

  • Hörnerv

  • N. acusticus [N. statoacusticus]

Verwandte Diagnosen

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Alphabetische Einträge

  • Verletzung des Gehörs, zur Taubheit führend

    S04.6

  • Verletzung des Hirnnerven VIII

    S04.6

  • Verletzung des Hörnerven

    S04.6

  • Verletzung des Nervus acusticus

    S04.6

  • Verletzung des Nervus statoacusticus

    S04.6

  • Verletzung des Nervus vestibulocochlearis

    S04.6

Quelle und Version